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§ 7 Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

§ 7.

Exekutivbedienstete des Justizwachdienstes oder Angehörige von Gemeindewachkörpern, die auf eine Planstelle des Exekutivdienstes im Ressortbereich des BMI ernannt werden, haben an einer mindestens sechsmonatigen Ausbildung teilzunehmen, die ihrer Verwendungsgruppe im Ressortbereich des BMI entspricht, sofern sie nicht bereits eine Grundausbildung gemäß § 1 Z 1, 1a, 2 oder 3 erfolgreich abgeschlossen haben.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2025

Gesetzesnummer

20009893

Dokumentnummer

NOR40271598

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