vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Grundausbildungsverordnung – Exekutivdienst BMI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2017

Ausschließung

§ 8

(1) Ein Bediensteter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung (§ 5 Abs. 3) nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Grundausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.

(2) Über die Ausschließung von einer Grundausbildung entscheidet der Lehrgangsleiter im Einvernehmen mit der Dienstbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017

Gesetzesnummer

20009893

Dokumentnummer

NOR40193578

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)