Ausschließung
§ 8
(1) Ein Bediensteter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung (§ 5 Abs. 3) nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Grundausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
(2) Über die Ausschließung von einer Grundausbildung entscheidet der Lehrgangsleiter im Einvernehmen mit der Dienstbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017
Gesetzesnummer
20009893
Dokumentnummer
NOR40193578
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
