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§ 7 Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Fertighaustechnik

§ 7

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffe und Hilfsstoffe,
  2. 2. Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsverfahren und -techniken,
  3. 3. Fertigteilhausbau und Innenausbau,
  4. 4. Bauphysik (Schall-, Wärme- und Feuchtigkeitsschutz).

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Arbeitstechnik, Schallschutz, Wärmeschutz

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009872

Dokumentnummer

NOR40193245

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