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§ 8 Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Angewandte Mathematik

§ 8

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Volums- und Gewichtsberechnung,
  3. 3. Prozentrechnung,
  4. 4. Materialbedarfsrechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längen-, Volumsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009872

Dokumentnummer

NOR40193246

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