Angewandte Mathematik
§ 8
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längen- und Flächenberechnung,
- 2. Volums- und Gewichtsberechnung,
- 3. Prozentrechnung,
- 4. Materialbedarfsrechnung.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längen-, Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20009872
Dokumentnummer
NOR40193246
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