Wiederholungsprüfung
§ 12
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20009872
Dokumentnummer
NOR40193250
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