vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 Fertigteilhausbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 13

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker, Holztechnik – Hauptmodul Bauelementeproduktion, Holztechnik – Hauptmodul Holzleimprodukte, Holztechnik – Hauptmodul Sägetechnik, Zimmerer, Zimmerei oder Zimmereitechnik kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Fertigteilhausbau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 11 und 12 sinngemäß.

Schlagworte

Holztechniker

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20009872

Dokumentnummer

NOR40193251

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte