Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker, Holztechnik – Hauptmodul Bauelementeproduktion, Holztechnik – Hauptmodul Holzleimprodukte, Holztechnik – Hauptmodul Sägetechnik, Zimmerer, Zimmerei oder Zimmereitechnik kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Fertigteilhausbau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 11 und 12 sinngemäß.
Schlagworte
Holztechniker
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20009872
Dokumentnummer
NOR40193251
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