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§ 65 PA-PFA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

10. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen Direktoren/-innen von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Leiter/innen von Pflegehilfelehrgängen

§ 65

Personen, die bis 31. August 2016 die Funktion eines/einer Direktors/-in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines/einer Leiters/-in eines Pflegehilfelehrgangs ausgeübt haben, können ihre Funktion als Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder als Leiter/in eines PA-Lehrgangs ohne neuerliche Bestellung weiterhin ausüben.

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