Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 66
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(2) Die Pflegehilfe-Ausbildungsverordnung – Pflh-AV, BGBl. II Nr. 371/1999, tritt mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.
(3) Pflegehilfeausbildungen, die mit 1. September 2016 noch nicht abgeschlossen sind, können nach den Bestimmungen der Pflh-AV fortgesetzt werden, soweit und sofern aus organisatorischen Gründen eine Umstellung in PA-Ausbildungen nicht möglich ist. In diesen Fällen ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildungen ein Zeugnis gemäß dem Muster derAnlage 14 auszustellen.
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