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§ 52 PA-PFA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

7. Abschnitt

Verkürzte Ausbildungen Verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen

§ 52

(1) Die verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen umfasst

  1. 1. 80 Stunden theoretische Ausbildung gemäß der Anlage 6 sowie
  2. 2. die praktische PA-Ausbildung gemäß der Anlage 1.

(2) Für die Durchführung der verkürzten PA-Ausbildung gilt diese Verordnung.

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