7. Abschnitt
Verkürzte Ausbildungen Verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen
§ 52
(1) Die verkürzte PA-Ausbildung für Human- und Zahnmediziner/innen umfasst
- 1. 80 Stunden theoretische Ausbildung gemäß der Anlage 6 sowie
- 2. die praktische PA-Ausbildung gemäß der Anlage 1.
(2) Für die Durchführung der verkürzten PA-Ausbildung gilt diese Verordnung.
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