8. Abschnitt
EWR-Berufsanerkennung und Nostrifikation Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufsanerkennung
§ 53
(1) Die im EWR-Anerkennungsverfahren gemäß § 87 GuKG vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) sind an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder hinsichtlich PA wahlweise an einem PA-Lehrgang durchzuführen und zu absolvieren.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung ist
- 1. die Vorlage des Anerkennungsbescheides und
- 2. der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
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