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§ 53 PA-PFA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

8. Abschnitt

EWR-Berufsanerkennung und Nostrifikation Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufsanerkennung

§ 53

(1) Die im EWR-Anerkennungsverfahren gemäß § 87 GuKG vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) sind an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder hinsichtlich PA wahlweise an einem PA-Lehrgang durchzuführen und zu absolvieren.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung ist

  1. 1. die Vorlage des Anerkennungsbescheides und
  2. 2. der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

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