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§ 49 PA-PFA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Leistungsfeststellung und -beurteilung

§ 49

Die Schriftliche Arbeit im Fachbereich ist von einer Lehrkraft zu betreuen, zu überprüfen und zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß § 20 sind anzuwenden.

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