Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit
§ 44
Kann ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der PFA-Ausbildung nicht antreten, ist § 29 sinngemäß anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit
§ 44
Kann ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der PFA-Ausbildung nicht antreten, ist § 29 sinngemäß anzuwenden.
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