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§ 45 PA-PFA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeit

§ 45

Wird ein Themenfeld oder werden beide Themenfelder der kommissionellen Abschlussprüfung von der Prüfungskommission mit „nicht genügend“ beurteilt, darf die kommissionelle Abschlussprüfung wiederholt werden. § 30 ist sinngemäß anzuwenden.

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