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§ 44 PA-PFA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Kommissionelle Abschlussprüfung – Abwesenheit

§ 44

Kann ein/eine Auszubildende/r zur kommissionellen Abschlussprüfung im Rahmen der PFA-Ausbildung nicht antreten, ist § 29 sinngemäß anzuwenden.

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