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§ 40 PA-PFA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Dokumentation und Beurteilung der praktischen PFA-Ausbildung

§ 40

Der/Die Auszubildende hat im Rahmen der praktischen PFA-Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 5 zu führen. In der Dokumentation sind die in einzelnen Praktika zu erwerbenden Kompetenzen des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 5 auszuweisen. Jedes Praktikum ist zu beurteilen. § 25 Abs. 2 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden.

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