Kommissionelle Abschlussprüfung – Zulassung
§ 41
(1) Am Ende des 2. Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung ist eine mündliche kommissionelle Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission abzulegen.
(2) Ein/Eine Auszubildende/r ist zur kommissionellen Abschlussprüfung vom/von der Direktor/in unter folgenden Voraussetzungen zuzulassen:
- 1. Er/Sie hat das 1. Ausbildungsjahr positiv absolviert oder verfügt über eine Berechtigung zur Ausübung der PA,
- 2. Er/Sie hat an der theoretischen Ausbildung des 2. Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung teilgenommen und kann eine positive Beurteilung über alle Themenfelder der theoretischen Ausbildung, für die eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch eine Lehrkraft vorgesehen ist, nachweisen, wobei höchstens zwei Zusatzprüfungen im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zulässig sind.
- 3. In der Dokumentation über die praktische Ausbildung des 2. Ausbildungsjahres der PFA-Ausbildung sind alle im Rahmen der praktischen Ausbildung zu erwerbenden Kompetenzen nachgewiesen und alle Praktika sind positiv beurteilt.
- 4. Die Schriftliche Arbeit im Fachbereich ist positiv absolviert.
(3) Der/Die Direktor/in hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlussprüfung
- 1. jene Auszubildende, die zur kommissionellen Abschlussprüfung zugelassen wurden,
- 2. Vorschläge für die Prüfungstermine und
- 3. die Namen der Prüfer/innen
bekanntzugeben.
(4) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem/der Direktor/in die Prüfungstermine festzusetzen. Der/Die Direktor/in hat die Prüfungstermine unverzüglich und nachweislich den Prüfungskandidaten/-innen bekanntzugeben.
(5) Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-innen auszufolgen.
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