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§ 35 PA-PFA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Beurteilungsstufen

§ 35

(1) Für die Leistungsbeurteilung im Rahmen der PFA-Ausbildung sind die Beurteilungsstufen gemäß § 20 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Die Lehr- und Fachkräfte sowie die Prüfungskommission haben in einem Ausbildungsprotokoll die Leistungsfeststellung und -beurteilung zu dokumentieren.

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