vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 34 PA-PFA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission

§ 34

Im Rahmen des theoretischen Teils der PFA-Ausbildung gemäß der Anlage 2 ist die Erreichung des Kompetenzerwerbs in den Themenfeldern, bei denen eine Leistungsfeststellung und -beurteilung durch die Prüfungskommission vorgesehen ist, von der Prüfungskommission im Rahmen der kommissionellen Abschlussprüfung zu überprüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren. § 19 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte