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§ 5 Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2016

Einberufung der Sitzungen

§ 5

(1) Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein. Die Einberufung hat nach Bedarf zu erfolgen, wobei der Beirat zumindest halbjährlich tagt.

(2) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.

(3) Die Einladung zur Sitzung ist spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder zuzustellen und hat die vorläufige Tagesordnung zu enthalten.

(4) Der Beirat kann zu seinen Sitzungen, soweit es erforderlich ist, weitere Experten oder Expertinnen, zur fachlichen Erörterung eines Tagesordnungspunktes bzw. sonstige Auskunftspersonen beiziehen.

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