vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2016

Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 6

(1) Der oder die Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.

(2) Der Beirat kann beschließen, dass über seine Beratungen und die diesen zu Grunde liegenden Unterlagen sowie deren Teile Vertraulichkeit zu wahren ist.

(3) Über die Ergebnisse der Beratungen des Beirats ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind allfällige, von der überwiegenden Meinung abweichende Auffassungen festzuhalten.

(4) Der Beirat tagt im Plenum. Zur Vorberatung von Gegenständen kann der Beirat Arbeitsgruppen einsetzen.

(5) Zur Beschlussfähigkeit des Beirats ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Der Beirat hat bei der Beschlussfassung größtmöglichen Konsens anzustreben. Er fällt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, eine Stimmenthaltung oder Stimmübertragung ist unzulässig.

(6) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)