§ 4.
(1) Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
(2) Der Abschnitt VII der Anlage 1, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.1, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.2, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.3, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.4, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.5, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.6, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.7, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.8, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.10, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.11, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.12, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.13, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.14, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.15, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.16, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.17, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.18, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.19, die Abschnitte I und IX der Anlage 1.20 die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.21, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.22, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.23, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.24, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.25, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.26, die Abschnitte I.1, I.2 und IX der Anlage 1.27 und die Abschnitte I und IX der Anlage 1.28 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(3) Die Abschnitte II und VII der Anlage 1, die Abschnitte I und IX der Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7., 1.8, 1.10, 1.11, 1.12, 1.13, 1.15, 1.17, 1.18, 1.19, 1.21, 1.22, 1.23, 1.24, 1.25, 1.26 und 1.27, die Abschnitte I, IV und IX der Anlagen 1.14, 1.16, 1.20 und 1.28 sowie die Anlage 1.9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2021 treten wie folgt in Kraft:
- 1. Anlage 1.11, Anlage 1.13 sowie Anlage 1.14 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. und 2. Klassen mit 1. September 2021 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft;
- 2. Anlage 1 VII. Teil tritt mit 1. September 2021 in Kraft.
(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023 treten wie folgt in Kraft:
- 1. § 1a sowie die Anlagen 2 und 2.1 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten mit dem Schuljahr 2022/23 in Kraft;
- 2. Anlage 1.15 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit dem Schuljahr 2022/23 sowie hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2023
Gesetzesnummer
20009628
Dokumentnummer
NOR40250547
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