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§ 3 Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 4): 1.9.2016 (1. Klasse) 1.9.2017 (2. Klasse) 1.9.2018 (3. Klasse) 1.9.2019 (4. Klasse)

§ 3.

Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BVLG), BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 BLVG erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20009628

Dokumentnummer

NOR40186598

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