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§ 2 Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Inkrafttreten

§ 2.

(1) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 10 bis 12 sowie die Anlagen 2, 2.1, 2.2 und 2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(3) Die Anlage 1, die Abschnitte I und II der Anlage 1.1, die Abschnitte I und II der Anlage 1.2, die Abschnitte I und II der Anlage 1.3, die Abschnitte I und II der Anlage 1.4, die Abschnitte I und II der Anlage 1.5, die Abschnitte I und II der Anlage 1.6, die Abschnitte I und II der Anlage 1.7, die Abschnitte I und II der Anlage 1.8, die Abschnitte I und II der Anlage 1.9, die Anlage 2, die Abschnitte I und II der Anlage 2.1, die Abschnitte I und II der Anlage 2.2, sowie die die Abschnitte I und II der Anlage 2.3(Anm.: offensichtlich ist immer „Abschnitt III“ gemeint) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 415/2021 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

  1. 1. Art. I § 1, Anlage 1, Anlage 1.3 und Anlage 2 treten jeweils mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, und
  2. 2. Anlage 1.10 tritt hinsichtlich des I., II. und III. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September 2022, hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 2023 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021

Gesetzesnummer

20009603

Dokumentnummer

NOR40238145

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