Inkrafttreten
§ 2.
(1) § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Z 10 bis 12 sowie die Anlagen 2, 2.1, 2.2 und 2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(3) Die Anlage 1, die Abschnitte I und II der Anlage 1.1, die Abschnitte I und II der Anlage 1.2, die Abschnitte I und II der Anlage 1.3, die Abschnitte I und II der Anlage 1.4, die Abschnitte I und II der Anlage 1.5, die Abschnitte I und II der Anlage 1.6, die Abschnitte I und II der Anlage 1.7, die Abschnitte I und II der Anlage 1.8, die Abschnitte I und II der Anlage 1.9, die Anlage 2, die Abschnitte I und II der Anlage 2.1, die Abschnitte I und II der Anlage 2.2, sowie die die Abschnitte I und II der Anlage 2.3(Anm.: offensichtlich ist immer „Abschnitt III“ gemeint) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021
Gesetzesnummer
20009603
Dokumentnummer
NOR40234959
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