Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 2)
Lehrpläne
§ 1.
(1) Für die nachstehend genannten Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
1. | Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft | Anlagen 1 und 1.1 |
2. | Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau | Anlagen 1 und 1.2 |
3. | Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung | Anlagen 1 und 1.3 |
4. | Höhere Lehranstalt für Gartenbau | Anlagen 1 und 1.4 |
5. | Höhere Lehranstalt für Landtechnik | Anlagen 1 und 1.5 |
6. | Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft | Anlagen 1 und 1.6 |
7. | Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung | Anlagen 1 und 1.7 |
8. | Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie | Anlagen 1 und 1.8 |
9. | Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement | Anlagen 1 und 1.9 |
10. | Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft | Anlagen 1 und 1.10 |
11. | Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft | Anlagen 2 und 2.1 |
12. | Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft | Anlagen 2 und 2.2 |
13. | Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung | Anlagen 2 und 2.3 |
(2) Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2021
Gesetzesnummer
20009603
Dokumentnummer
NOR40238144
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