§ 1 Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 2)

Lehrpläne

§ 1.

(1) Für die nachstehend genannten Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:

1.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft

Anlagen 1 und 1.1

2.

Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau

Anlagen 1 und 1.2

3.

Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung

Anlagen 1 und 1.3

4.

Höhere Lehranstalt für Gartenbau

Anlagen 1 und 1.4

5.

Höhere Lehranstalt für Landtechnik

Anlagen 1 und 1.5

6.

Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft

Anlagen 1 und 1.6

7.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Anlagen 1 und 1.7

8.

Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie

Anlagen 1 und 1.8

9.

Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement

Anlagen 1 und 1.9

10.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft

Anlagen 2 und 2.1

11.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft

Anlagen 2 und 2.2

12.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Anlagen 2 und 2.3

   

(2) Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021

Gesetzesnummer

20009603

Dokumentnummer

NOR40185485

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