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ARTIKEL 9 Abkommen über Flugverkehrsdienste (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.1.2016

ARTIKEL 9

Vertretung der Luftverkehrsunternehmen und Verkäufe

(1) Den namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei ist es in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen der jeweils anderen Vertragspartei in Bezug auf den Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung, gestattet, Büros zu errichten und zu betreiben, sowie in das Gebiet der anderen Vertragspartei das eigene Managementpersonal, technische Personal, Betriebspersonal oder sonstiges Fachpersonal zu entsenden, welches für die Bereitstellung der Beförderung per Luftfahrt benötigt wird.

(2) Die namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, sich am Verkauf von Flugverkehrsdiensten im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei zu beteiligen, und dies entweder auf direkte Art und Weise oder durch Agenten oder andere Vermittler. Die namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht zu verkaufen und jede Person darf diese Dienste zur Beförderung in lokaler Währung oder in einer anderen frei konvertiblen Währung kaufen.

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