ARTIKEL 8
Tarife
(1) Die Tarife, welche von dem oder den namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen einer der Vertragsparteien für die Dienste unter diesem Abkommen verrechnet werden, werden auf einem vernünftigen Niveau und unter Berücksichtigung kommerzieller, marktbezogener Überlegungen berechnet, einschließlich, aber nicht begrenzt auf die Interessen der Benutzer, Betriebskosten, Merkmale der Dienstleistung, Provisionsraten und entsprechendem Gewinn.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, jenen Gebühren ein besonderes Augenmerk zu schenken, welche unzulässig sein könnten, weil sie beispielsweise diskriminierend, ungebührlich hoch oder restriktiv sind, weil ein eine Vormachtstellung missbraucht wird oder sie unnatürlich niedrig sind.
(3) Eine Vertragspartei darf eine Notifizierung oder ein Einreichen der Tarife von dem oder den namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen der beiden Vertragsparteien verlangen, welche für die Beförderung aus oder in ihr Gebiet verrechnet werden. Diese Notifizierung oder dieses Einreichen darf nicht früher als fünfundvierzig (45) Tage vor dem geplanten Datum der Einführung dieses Tarifs verlangt werden. In besonderen Fällen kann dieser Zeitraum mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweiligen Vertragspartei verkürzt werden.
(4) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Tarife für eine Hinbeförderung oder Hin- und Rückbeförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien zu billigen oder abzulehnen, welche in ihrem eigenen Gebiet beginnt. Die Gebühren, die von einem namhaftgemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei für die Dienste zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und einem Drittstaat verrechnet werden, welche unter dieses Abkommen fallen, unterliegen gegebenenfalls den Genehmigungsanforderungen der jeweils anderen Vertragspartei. Keine der Vertragsparteien nimmt eine einseitige Handlung vor, um die Einführung von geplanten Tarifen oder den Fortbestand von gültigen Tarifen für Hinbeförderungen oder Hin-und Rückbeförderungen zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien zu verhindern, welche im Gebiet der anderen Vertragspartei beginnen.
(5) Die Genehmigung der Tarife gemäß den Bestimmungen des Absatzes (4) dieses Artikels kann von jeder der Vertragsparteien ausdrücklich an das oder die Luftverkehrsunternehmen erfolgen, welche den Tarif verrechnet/verrechnen. Wenn jedoch die betroffene Vertragspartei der anderen betroffenen Vertragspartei oder Luftverkehrsunternehmen keine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung solcher Tarife der Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum der Einreichung übergeben hat, gelten die betroffenen Tarife als genehmigt. Im Fall, dass der Zeitraum für die Einreichung gemäß Absatz (3) verkürzt wird, können die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Zeitraum in dem eine Ablehnung erfolgen soll, entsprechend verkürzt wird.
(6) Wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass ein Tarif für die Beförderung in ihr Gebiet unter die in Absatz (2) oben beschriebenen Kategorien fällt, teilt diese Vertragspartei der anderen Vertragspartei so schnell wie möglich ihre Unzufriedenheit mit und zwar zumindest innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Datum der Bekanntgabe des Tarifs, und kann von den Konsultationsverfahren gemäß Absatz (7) unten Gebrauch machen.
(7) Unbeschadet des Artikels 17 (Konsultationen) kann jede Vertragspartei Konsultationen in Bezug auf einen Tarif eines Luftverkehrsunternehmens einer der Vertragsparteien für Dienste unter diesem Abkommen verlangen, auch wenn der betroffene Tarif Gegenstand einer Mitteilung aufgrund einer Ablehnung oder Unzufriedenheit war. Solche Konsultationen finden nicht später als dreißig (30) Tage nach Erhalt der Anfrage statt. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, indem sie die notwendige Information für eine entsprechende Lösung von Fragen garantieren. Wenn die Vertragsparteien zu einer Einigung gelangen, unternimmt jede der Vertragsparteien ihre größten Bemühungen, diese Einigung umzusetzen. Im Fall, dass keine Einigung erzielt wird, ist die Entscheidung jener Vertragspartei gültig, in deren Gebiet die Beförderung ihren Anfang hat.
(8) Ein Tarif, welcher in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels verrechnet wird, behält Gültigkeit, außer er wird von der oder den betroffenen Luftverkehrsunternehmen zurückgezogen oder bis ein neuer Tarif angenommen wurde. Jedoch wird ein Tarif nicht für mehr als zwölf (12) Monate nach dem Datum verlängert, an dem er auslaufen würde, außer er wurde von den Vertragsparteien vereinbart. Wo ein Tarif ohne Auslaufdatum vereinbart wurde und wenn kein neuer Tarif eingeführt oder vereinbart wurde, bleibt dieser Tarif in Kraft, bis eine der Vertragsparteien darüber informiert, dass sie ihre Genehmigung auf eigene Initiative entzieht oder auf Ansuchen der betroffenen Luftverkehrsunternehmen. Diese Beendigung erfolgt nicht vor einer sechzig-tägigen (60) Frist. erfolgen.
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