ARTIKEL 18
Streitbeilegung
(1) Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entsteht, versuchen die Parteien, diesen Streit zuerst durch Verhandlungen beizulegen.
(2) Wenn die Vertragsparteien es verabsäumen eine Streitbeilegung durch Verhandlungen zu erzielen, können sie diese an eine Person oder ein Organ übertragen, welches sie vereinbart haben, oder auf Ansuchen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorlegen, welches sich wie folgt zusammensetzt:
- (a) innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Erhalt eines Ersuchens um eine Schiedsrichterentscheidung bestellt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Ein Staatsbürger eines Staates, der in diesem Streit als neutral erachtet werden kann, agiert als Vorsitzender des Schiedsgerichts und wird als dritter Schiedsrichter durch eine Vereinbarung zwischen den zwei Schiedsrichtern bestimmt und dies innerhalb von sechzig (60) Tagen ab der Benennung des zweiten;
- (b) wenn innerhalb der oben genannten Fristen keine Ernennung vorgenommen wurde, kann eine Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, um die notwendige Bestellung innerhalb von dreißig (30) Tagen vorzunehmen. Wenn der Präsident meint, dass er ein Staatsangehöriger eines Staates ist, welcher in Bezug auf diese Meinungsverschiedenheit als neutral betrachtet werden kann, nimmt der dienstälteste Vizepräsident, der aus demselben Grund nicht ausgeschlossen ist, die Bestellung vor.
(3) Außer wie in diesem Artikel bestimmt wird oder anders von den Parteien vereinbart wird, bestimmt das Schiedsgerichtgericht die Grenzen seiner Zuständigkeit und legt das eigene Verfahren fest. Unter der Leitung des Schiedsgerichtes oder auf Ansuchen einer Vertragspartei wird eine Versammlung zur Bestimmung der genauen Themen, welche entschieden werden und der speziellen Verfahren, welche einzuhalten sind, nicht später als dreißig (30) Tage nachdem die Bestellung des Gerichts abgeschlossen ist.
(4) Außer es wird von den Vertragsparteien etwas anderes vereinbart oder vom Schiedsgericht etwas anderes vorgeschrieben, unterbreitet jede Vertragspartei ein Memorandum innerhalb von fünfundvierzig (45) Tagen nachdem die Zusammensetzung des Schiedsgerichts vollständig ist. Rückantworten sind sechzig (60) Tage später fällig. Das Schiedsgericht hält auf Ansuchen einer Partei eine Anhörung ab oder nach seinem eigenen Ermessen innerhalb von dreißig (30) Tagen nachdem die Rückantworten fällig sind.
(5) Das Gericht versucht, eine schriftliche Entscheidung innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Beendigung der Anhörung zu fällen oder wenn es keine Anhörung gab nach dem Datum an dem beide Rückantworten vorgelegt wurden. Die Entscheidung wird mit Mehrheit getroffen.
(6) Eine Vertragspartei kann innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Erhalt derselben um eine Erläuterung der Entscheidung ersuchen und dieser Erlass wird innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Ersuchen gegeben.
(7) Die Entscheidung des Gerichts ist für die Vertragsparteien bindend.
(8) Jede Vertragspartei trägt die Kosten des Schiedsrichters, den sie ernannt hat. Die anderen Kosten des Gerichtes werden zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen, einschließlich der Kosten für den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in Ausführung der Verfahren gemäß Absatz (2)(b) dieses Artikels.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)