ARTIKEL 17
Konsultation
Eine Partei kann jederzeit Konsultationen zur Implementierung, Auslegung, Anwendung oder Änderungen dieses Abkommens verlangen. Diese Konsultationen, welche zwischen den Flugbehörden der Parteien stattfinden können, beginnen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Datum an dem die andere Partei dieses Ansuchen schriftlich erhält, sofern die Vertragsparteien nichts Anderes vereinbart haben.
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