ARTIKEL 13
(1) Die Parteien notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren.
(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Partei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union notifiziert hat, dass sie die für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen hat.
(3) Verwahrer dieses Übereinkommens, das im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021
Gesetzesnummer
20009399
Dokumentnummer
NOR40176977
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