ARTIKEL 14
Dieses Übereinkommen ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, engli-scher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litau-ischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser 23 Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Mai zweitausendelf.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021
Gesetzesnummer
20009399
Dokumentnummer
NOR40176978
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