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ARTIKEL 14 Übereinkommen über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2015

ARTIKEL 14

Dieses Übereinkommen ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, engli-scher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litau-ischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei der Wortlaut in jeder dieser 23 Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Mai zweitausendelf.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021

Gesetzesnummer

20009399

Dokumentnummer

NOR40176978

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