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Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)
Kurztitel
Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Belarus
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.10.2015
Unterzeichnungsdatum
15.09.2014
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Langtitel
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
StF: BGBl. III Nr. 148/2015 (NR: GP XXV RV 442 AB 506 S. 64 . BR: AB 9336 S. 840 .)
Sprachen
Deutsch, Englisch, Russisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 17 Abs. 1 des Abkommens wurden am 25. Juni 2015 bzw. 1. Juli 2015 abgegeben, und überdies die in der russischen Sprachfassung des gegenständlichen Abkommens enthaltenen Fehler gemäß Art. 79 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge durch Notenwechsel vom 29. Juli 2015 und 7. Oktober 2015 berichtigt.
Das Abkommen in der Fassung der Berichtigung ist gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 1. Oktober 2015 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Belarus, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet, sind
in der Erwägung, dass Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften die wirtschaftlichen, steuerlichen und Handelsinteressen sowie das öffentliche Gesundheitswesen ihrer Länder negativ beeinflussen;
in der Erwägung, dass die Sicherung der genauen Erhebung der Zölle und Abgaben wichtig ist;
im Bewusstsein der Notwendigkeit der internationalen Zusammenarbeit in Verbindung mit der Anwendung und Vollziehung der Zollvorschriften;
in der Überzeugung, dass Maßnahmen gegen Zollzuwiderhandlungen durch Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen wirkungsvoller sind;
unter Berücksichtigung der Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen, die von den Vertragsparteien angenommen wurden oder angewendet werden, und unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der Weltzollorganisation über gegenseitige Amtshilfe vom 5. Dezember 1953;
wie folgt übereingekommen:
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20009322
Dokumentnummer
NOR40175568
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