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Artikel 17 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Artikel 17

INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG DES ABKOMMENS

1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die letzte schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg erfolgte, dass die notwendigen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens bei den Vertragsparteien gegeben sind.

2. Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg an die andere Vertragspartei jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Um dies zu beurkunden, haben die Unterzeichner als Bevollmächtigte ihrer jeweiligen Regierung dieses Abkommen unterfertigt.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009322

Dokumentnummer

NOR40175566

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