Artikel 17
INKRAFTTRETEN UND KÜNDIGUNG DES ABKOMMENS
1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die letzte schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg erfolgte, dass die notwendigen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens bei den Vertragsparteien gegeben sind.
2. Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg an die andere Vertragspartei jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird mit Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.
Um dies zu beurkunden, haben die Unterzeichner als Bevollmächtigte ihrer jeweiligen Regierung dieses Abkommen unterfertigt.
- Geschehen in Minsk, am 15. September 2014, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, russischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens geht die englische Fassung vor.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20009322
Dokumentnummer
NOR40175566
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)