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Artikel 16 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Artikel 16

ÄNDERUNGEN DES ABKOMMENS

Änderungen dieses Abkommens können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in Form von gesonderten Protokollen vorgenommen werden. Die Änderungen treten gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 in Kraft und bilden einen integralen Bestandteil dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009322

Dokumentnummer

NOR40175565

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