Artikel 16
ÄNDERUNGEN DES ABKOMMENS
Änderungen dieses Abkommens können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in Form von gesonderten Protokollen vorgenommen werden. Die Änderungen treten gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 in Kraft und bilden einen integralen Bestandteil dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20009322
Dokumentnummer
NOR40175565
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