Artikel 15
DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS
1. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Zollverwaltungen für Zwecke der Erledigung von Angelegenheiten dieses Abkommens oder in anderen Zollangelegenheiten von beiderseitigem Interesse unmittelbar verkehren können.
2. Die Vertragsparteien können zur Durchführung dieses Abkommens abgestimmte Verwaltungsanordnungen erlassen.
3. Die Zollverwaltungen werden sich bemühen, Meinungsverschiedenheiten und Zweifel hinsichtlich der Anwendung dieses Abkommens einvernehmlich zu lösen. Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten auf diplomatischem Weg ist dadurch nicht ausgeschlossen.
4. Das vorliegende Abkommen berührt keine der sich aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich zur Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen. Folglich dürfen die Bestimmungen dieses Abkommens nicht so interpretiert oder angewandt werden, dass weder die Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Europäische Union, noch aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, noch Abkommen, die zwischen der Republik Belarus und der Europäischen Union geschlossen wurden, beeinträchtigt oder ungültig werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20009322
Dokumentnummer
NOR40175564
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