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Anlage 1 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Anlage 1

ANHANG

GRUNDSÄTZE DES DATENSCHUTZES

  1. 1. Die Verwaltung, die Daten übermittelt, sorgt für ihre Richtigkeit und Aktualität.
  2. 2. Zeigt sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, oder dass rechtmäßig übermittelte Daten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Staates der übermittelnden Vertragspartei zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, so wird die empfangende Verwaltung darüber unverzüglich informiert. Sie ist gehalten, diese Daten zu berichtigen oder zu löschen.
  3. 3. Hat die empfangende Verwaltung Grund zu der Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Vertragspartei unverzüglich.
  4. 4. Die Vertragsparteien treffen Vorsorge, dass für die Übermittlung von personenbezogenen Daten nur solche Kommunikationsmittel verwendet werden, die einen angemessenen Schutz der Daten vor unbefugter Kenntnisnahme oder Veränderung während des Übermittlungsvorganges gewährleisten.
  5. 5. Die übermittelnde und die empfangende Verwaltung sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam vor zufälliger oder unbefugter Zerstörung, zufälligem Verlust, unbefugtem Zugang, unbefugter oder zufälliger Änderung und unbefugter Veröffentlichung zu schützen.
  6. 6. Die übermittelnde und die empfangende Verwaltung sind verpflichtet, Anlass, Inhalt und Zeitpunkt einer Übermittlung von personenbezogenen Daten sowie die übermittelnde beziehungsweise empfangende Behörde festzuhalten. Die Protokolldaten sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und dürfen ausschließlich zur Kontrolle der Einhaltung der maßgeblichen Datenschutzvorschriften verwendet werden.
  7. 7. Der Auftraggeber ergreift die geeigneten Maßnahmen, um die Protokolldatei vor zweckentfremdendem Gebrauch oder anderem Missbrauch zu schützen.
  8. 8. Die übermittelten Daten werden entsprechend den nationalen Vorschriften nur so lange aufbewahrt, wie dies zu der Erreichung der mit der Übermittlung erfolgten Zielsetzung notwendig ist.
  9. 9. Zeigt sich, dass unrichtige personenbezogene Daten oder solche, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, oder dass rechtmäßig übermittelte Daten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Staates der übermittelnden Vertragspartei zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, oder dass Daten für die Erfüllung des Zwecks durch die ersuchende Verwaltung nicht länger gebraucht werden, so sind diese zu löschen.
  10. 10. Der Auftraggeber gewährt jedem Betroffenen bei Nachweis seiner Identität in geeigneter Weise Auskünfte in allgemein verständlicher Form über die zu seiner Person übermittelten beziehungsweise verarbeiteten Daten, deren Herkunft, die Empfänger oder Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verwendungszweck, sowie die Rechtsgrundlage. Diese Auskünfte haben ohne unzumutbare Verzögerung oder Kosten zu erfolgen.
  11. 11. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht auf Richtigstellung unvollständiger oder unrichtiger Daten und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Die näheren Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.
  12. 12. Die Verwaltung der einen Vertragspartei, die nach diesem Abkommen personenbezogene Daten erhalten hat, kann sich im Rahmen der Haftung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften gegenüber dem Geschädigten nicht darauf berufen, dass die von der übermittelnden Verwaltung der anderen Vertragspartei empfangenen Daten unrichtig gewesen oder rechtswidrig übermittelt worden sind.
  13. 13. Ersetzt die empfangende Partei einen Schaden aus der Verwendung von unrichtigen oder rechtswidrig übermittelten personenbezogenen Daten, hat die übermittelnde Partei den gesamten Betrag des gewährten Schadenersatzes auf Antrag zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008589

Dokumentnummer

NOR40156321

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