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Artikel 9 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Artikel 9

SACHVERSTÄNDIGE UND ZEUGEN

1. Beamte der ersuchten Zollverwaltung können ermächtigt werden, im Rahmen der ihnen erteilten Vollmacht, als Sachverständige oder Zeugen in den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, im Staatsgebiet der ersuchenden Zollverwaltung zu erscheinen und solche Akten, Dokumente oder deren amtlich beglaubigte Ablichtungen vorzulegen, wenn dies im Verfahren benötigt wird.

2. Im Ersuchen um Erscheinen muss klar darauf hingewiesen werden, für welches Verfahren und in welcher Eigenschaft der Beamte auszusagen hat.

Schlagworte

Gerichtsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009322

Dokumentnummer

NOR40175558

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