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Artikel 8 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Artikel 8

ERLEDIGUNG VON ERSUCHEN

1. Ersuchen werden im Einklang mit nationalem Recht des Staates der ersuchten Zollverwaltung erledigt.

2. Die ersuchte Zollverwaltung verfährt im Rahmen ihrer Zuständigkeit und verfügbarer Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben handeln würde.

3. Auf Ersuchen führt die ersuchte Zollverwaltung in Angelegenheiten dieses Abkommens erforderliche Ermittlungen, einschließlich der Befragung von Sachverständigen und Zeugen oder von Personen, die der Begehung einer Zuwiderhandlung verdächtig sind, sowie Nachprüfungen und Lokalaugenscheine durch.

4. Mit Zustimmung der ersuchten Zollverwaltung dürfen von der ersuchenden Zollverwaltung benannte Beamte im Staatsgebiet der ersuchten Zollverwaltung, einschließlich bei der Untersuchung durch Beamte der ersuchten Zollverwaltung, wenn diese für die ersuchende Zollverwaltung von Bedeutung ist, anwesend sein. Die benannten Beamten dürfen nur beratend tätig werden und dürfen nicht die den Beamten der ersuchten Zollverwaltung nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse ausüben. Sie haben jedoch für den alleinigen Zweck der laufenden Ermittlung sowie in Gegenwart und mit Hilfe der Beamten der ersuchten Zollverwaltung Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Dokumenten wie die Beamten der ersuchten Zollverwaltung.

5. Die für Ermittlungen bei Zuwiderhandlungen zuständigen Beamten der ersuchenden Zollverwaltung dürfen die Beamten der ersuchten Zollverwaltung darum ersuchen, dass wichtige Geschäftsunterlagen, Register und andere Schriftstücke oder Dateien überprüft und Ablichtungen hergestellt oder jegliche Auskunft bezüglich der Zuwiderhandlungen erteilt

werden.

6. Die im Staatsgebiet der ersuchten Zollverwaltung im Rahmen dieses Abkommens anwesenden Beamten der ersuchenden Zollverwaltung müssen jederzeit in der Lage sein, ihre Identität nachzuweisen und sind für alle Straftaten, die sie möglicherweise begehen, verantwortlich.

7. Auf Ersuchen ist die ersuchende Zollverwaltung über Zeitpunkt und Ort der geplanten Maßnahme in Erledigung des Ersuchens zu unterrichten, um diese Maßnahme abstimmen zu können.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009322

Dokumentnummer

NOR40175557

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