Artikel 9
SACHVERSTÄNDIGE UND ZEUGEN
1. Beamte der ersuchten Zollverwaltung können ermächtigt werden, im Rahmen der ihnen erteilten Vollmacht, als Sachverständige oder Zeugen in den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten betreffen, im Staatsgebiet der ersuchenden Zollverwaltung zu erscheinen und solche Akten, Dokumente oder deren amtlich beglaubigte Ablichtungen vorzulegen, wenn dies im Verfahren benötigt wird.
2. Im Ersuchen um Erscheinen muss klar darauf hingewiesen werden, für welches Verfahren und in welcher Eigenschaft der Beamte auszusagen hat.
Schlagworte
Gerichtsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20009322
Dokumentnummer
NOR40175558
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