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Artikel 6 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Artikel 6

FORM UND INHALT VON ERSUCHEN

1. Ersuchen nach den Bestimmungen dieses Abkommens sind schriftlich in einer Amtssprache des Staats der ersuchten Zollverwaltung oder in einer von der ersuchten Zollverwaltung zugelassenen Sprache zu stellen. Alle notwendigen Unterlagen für die Erledigung des Ersuchens sind beizufügen. Im Fall besonderer Dringlichkeit können Ersuchen von der ersuchenden Zollverwaltung mündlich oder elektronisch gestellt werden, sind jedoch unverzüglich mittels offiziellem Schreiben zu bestätigen.

2. Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels müssen folgende Angaben enthalten:

  1. die Bezeichnung der ersuchenden Zollverwaltung;
  2. die Maßnahmen, um die ersucht wird;
  3. den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
  4. möglichst genaue und vollständige Angaben über die in laufenden Ermittlungen betroffenen natürlichen oder juristischen Personen;
  5. eine kurze Darstellung des Sachverhalts und der betreffenden rechtlichen Bestimmungen;
  6. eine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten und durchgeführten Untersuchungen.

3. Originale von Schriftstücken, Akten und anderen Unterlagen dürfen nur in Fällen verlangt werden, in denen Abschriften nicht ausreichen. Auf besonderes Ersuchen sind Abschriften von Akten, Schriftstücken und anderen Unterlagen amtlich zu beglaubigen.

4. Übermittelte Originale von Schriftstücken, Akten und anderen Unterlagen müssen sobald als möglich zurückgesendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009322

Dokumentnummer

NOR40175555

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