Artikel 5
ÜBERWACHUNG VON WAREN, TRANSPORTMITTELN UND ÖRTLICHKEITEN
Auf Ersuchen der ersuchenden Zollverwaltung ergreift die ersuchte Zollverwaltung im Rahmen des nationalen Rechts und ihrer Zuständigkeit sowie verfügbarer Mittel die notwendigen Maßnahmen zur besonderen Überwachung von:
a) Waren, die derart befördert werden oder werden könnten, dass berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Staatsgebiet der ersuchenden Zollverwaltung bestimmt sind;
b) Transportmitteln einschließlich Containern, bei denen der Verdacht besteht, dass sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Staatsgebiet der ersuchenden Zollverwaltung benutzt werden;
c) Örtlichkeiten, an denen Waren derart gelagert werden oder werden könnten, dass berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass sie in Verbindung mit Handlungen stehen, die zu Zuwiderhandlungen im Staatsgebiet der ersuchenden Zollverwaltung führen könnten.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20009322
Dokumentnummer
NOR40175554
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