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Artikel 14 Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Artikel 14

KONTROLLIERTE LIEFERUNG

1. Die Zollverwaltungen ergreifen im Rahmen ihrer verfügbaren Mittel die notwendigen Maßnahmen für den angemessenen Einsatz von kontrollierten Lieferungen für Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen.

2. Entscheidungen über die Durchführung kontrollierter Lieferungen werden jeweils im Einzelfall getroffen und haben im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren des Staates der ersuchten Vertragspartei und gemäß den im jeweiligen Fall getroffenen Vereinbarungen zu erfolgen.

3. Illegale Warensendungen, deren kontrollierte Lieferungen gemäß getroffenen Vereinbarungen durchgeführt werden, können im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass ihr Inhalt unverändert bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20009322

Dokumentnummer

NOR40175563

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