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Artikel 29 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2015

ABSCHNITT VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

IN-KRAFT-TRETEN

(1) Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg den Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach seinen Vorschriften erforderlichen Verfahren mit. Dieses Abkommen tritt am Tag in Kraft, an dem die spätere der Mitteilungen erfolgt.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung:

  1. a) in Österreich
  1. b) in Chile

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20009311

Dokumentnummer

NOR40175332

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