Artikel 30
KÜNDIGUNG DES ABKOMMENS
(1) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres seines In-Kraft-Tretens schriftlich gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg kündigen.
(2) In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
- a) in Österreich
- für Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist; und
- b) in Chile
- für Steuern auf erzielte Einkünfte und auf bezahlte Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, einem Konto gutgeschrieben, zur Verfügung gestellt oder als Ausgaben berücksichtigt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Santiago de Chile, am 6. Dezember 2012, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Abweichungen in der Auslegung ist der englische Text maßgeblich.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021
Gesetzesnummer
20009311
Dokumentnummer
NOR40175333
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)