ABSCHNITT VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
IN-KRAFT-TRETEN
(1) Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg den Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach seinen Vorschriften erforderlichen Verfahren mit. Dieses Abkommen tritt am Tag in Kraft, an dem die spätere der Mitteilungen erfolgt.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung:
- a) in Österreich
- für Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist; und
- b) in Chile
- für Steuern auf erzielte Einkünfte und auf bezahlte Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, auf einem Konto gutgeschrieben, zur Verfügung gestellt oder als Ausgaben berücksichtigt werden.
Schlagworte
Inkrafttreten
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021
Gesetzesnummer
20009311
Dokumentnummer
NOR40175332
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