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§ 6 Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Kostenersatz

§ 6

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit der Erhebung der Merkmale gemäß § 2 Z 12 und 13 verbundenen Mehraufwand mit einem pauschalen Kostenersatz von 22 622 Euro spätestens nach Veröffentlichung der Hauptergebnisse abzugelten.

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