Kostenersatz
§ 6
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit der Erhebung der Merkmale gemäß § 2 Z 12 und 13 verbundenen Mehraufwand mit einem pauschalen Kostenersatz von 22 622 Euro spätestens nach Veröffentlichung der Hauptergebnisse abzugelten.
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