Veröffentlichung
§ 5
Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik über Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt bis 31. Dezember 2017 in druckbarer Form und unentgeltlich im Internet unter Beachtung von § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.
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