Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten
§ 2
Es sind folgende Merkmale der 15- bis 34-jährigen Angehörigen privater Haushalte, die gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 bis 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010, BGBl. II Nr. 111/2010, als Stichprobenhaushalte ausgewählt wurden, zu erheben:
- 1. Arbeitserfahrung während der Ausbildung,
- 2. Berufspraktisches Lernen,
- 3. Zusätzliche formale Bildungsstufe,
- 4. Grund für Abbruch der zusätzlichen Ausbildung,
- 5. Datum der Beendigung der zusätzlichen Ausbildung,
- 6. Grund, die Ausbildung nicht fortzusetzen,
- 7. Unterstützung bei der Arbeitssuche,
- 8. Methode bei der Suche nach der derzeitigen Tätigkeit,
- 9. Angemessenheit des Arbeitsplatzes gemessen am Bildungsgrad,
- 10. Bereitschaft, für einen Arbeitsplatz umzuziehen,
- 11. Bereitschaft, für einen Arbeitsplatz zu pendeln,
- 12. Praktika nach Ende der Ausbildung,
- 13. Bildung der Eltern.
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